Vorschriften
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die beachtet
werden sollten
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Geländerhöhen
& Abstände
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- In, an und
auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen
zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als
1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren.
- Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren
Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen
mit einer
Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m = 0,90m
Umwehrungen von Flächen mit
mehr als 12 m Absturzhöhe = 1,10 m.
- In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel
mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss,
dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen
und Geländern mindestens in einer Richtung nicht
breiter als 12cm (X) sein.
Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer
oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche
darf nicht größer als 4cm (Y) sein.
Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind
so auszubilden, dass Kindern ds überklettern nicht
erleichtert wird.
- Bei Treppengeländern gilt zu beachten, dass die
Pfostenhöhe ab Oberkante Belag - senkrecht gemessen
an der Stufenvorderkante - min. 90cm beträgt.
- Geländer dürfen nur so durchbrochen sein,
dass an keiner Stelle eines Durchbruches eine Kugel mit
einem Durchmesser von mehr als 13cm durch das Geländer
geschoben werden kann.
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Höhe
über Geländer
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Aufgesetzte,
unterseitige und vorgesetzte Befestigung
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Mindes
Brüstungshöhe
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Maximaler
Pfostenabstand
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0 - 12 m
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90
cm
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100
cm
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12
- 20 m
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110
cm
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90
cm
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Im
übrigen empfehlen wir infolge unterschiedlicher Bauordnungen
der einzelnen Bundesländer eine vorherige Rücksprache
mit ihrem Bauamt.
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