Bosch-Montageanleitung ES01/05
Seite 2 - Vorschriften
  
2
 
 

Vorschriften -

die beachtet werden sollten

   

Geländerhöhen & Abstände

  1. In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im Allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren.


  2. Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer
    Absturzhöhe von 1 m bis zu 12 m = 0,90m
    Umwehrungen von Flächen mit
    mehr als 12 m Absturzhöhe = 1,10 m.


  3. In, an und auf Gebäuden, bei denen in der Regel mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, dürfen Öffnungen in Umwehrungen, Brüstungen und Geländern mindestens in einer Richtung nicht breiter als 12cm (X) sein.
    Ein seitlicher Zwischenraum zwischen dem Geländer oder der Brüstung und der zu sichernden Fläche darf nicht größer als 4cm (Y) sein.
    Die Umwehrungen, Brüstungen und Geländer sind so auszubilden, dass Kindern ds überklettern nicht erleichtert wird.


  4. Bei Treppengeländern gilt zu beachten, dass die Pfostenhöhe ab Oberkante Belag - senkrecht gemessen an der Stufenvorderkante - min. 90cm beträgt.


  5. Geländer dürfen nur so durchbrochen sein, dass an keiner Stelle eines Durchbruches eine Kugel mit einem Durchmesser von mehr als 13cm durch das Geländer geschoben werden kann.


 
Höhe über Geländer
Aufgesetzte, unterseitige und vorgesetzte Befestigung
Mindes Brüstungshöhe
Maximaler Pfostenabstand
0 - 12 m
90 cm
100 cm
12 - 20 m
110 cm
90 cm
 
Im übrigen empfehlen wir infolge unterschiedlicher Bauordnungen der einzelnen Bundesländer eine vorherige Rücksprache mit ihrem Bauamt.