"Treppenstürze sind vermeidbar"
Sicherlich nicht alle, denn eine Vielzahl der
Stürze liegen im persönlichen Bereich: Hast und Eile, ungeeignetes
Schuhwerk, Nichtbenutzung des Handlaufes, Tragen von Lasten,
Unachtsamkeit, Unkonzentriertheit. Fast 90 % aller Treppenunfälle
ereignen sich am Anfang oder Ende der Treppe. Um Stürze zu vermeiden
gehört die persönlich Vorsicht, Unterweisung der Mitarbeiter,
Ordnung und Sauberkeit, aber auch die architektonisch ansprechende,
aber letztlich auch sichere Ausführung von Treppen.
Bei Planungen und Neubauten von Treppenanlagen sollten die in der DIN 18024/25
ausgesprochenen Empfehlungen für barrierefreies Bauen eingehalten werden.
Baunormen, die für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung gut sind,
dienen auch der Mutter mit dem Kind am Arm und auch dem jungen und gesunden
Menschen. Bei Treppen ist daher besonders darauf zu achten, dass in öffentlich
zugänglichen Räumen keine gewendelten Treppen eingebaut werden. Geradläufige
Treppen mit Podest sind besonders zu empfehlen. Auch sollen die Treppenstufe
ohne Unterschneidung ausgeführt werden, die Stufenbreite den DIN Normen entsprechen,
möglichst ein bequemes Steigungsverhältnis mit dem wohl optimalen Neigungswinkel
von etwa 28 – 30 Grad, d.h. ca. Auftritt 26 – 30 cm, und eine Steigungshöhe
von ca. 16 – 19 cm aufweisen. Gerade bei Zwischenpodesten soll sich auch
das Podest an der Schrittlänge orientieren, um einen unbeeinträchtigten Bewegungsablauf
zu erlauben. Der Rhythmus wird auch gestört, wenn die Stufen innerhalb eines
Treppenlaufes unterschiedliche Maße haben (Stufenhöhe oder Auftrittstiefe).
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Meldungen
Urteile
Treppensturz
Mieter können vom Vermieter nach Treppenstürzen Schadenersatz
verlangen, wenn die Treppe schadhaft oder bauordnungswidrig ist.
Wird der Zustand aber vor dem Sturz zwei Jahre lang nicht gerügt,
bestehen keine Ansprüche
(Oberlandesgericht Düsseldorf,
Az. 10 U 64/00).
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Bei bestehenden Anlagen sind Treppen möglichst
sicherer zu gestalten. Vorhanden Treppenanlage, oftmals auch
gewendelte Treppen, können nur mit verhältnismäßig großem Aufwand
umgebaut oder neu errichtet werden, und dies ist wirtschaftlich
oftmals nicht zu vertreten!
Daher gilt es, die bestehenden Anlagen möglichst
sicher zu gestalten:
- Ausreichende Beleuchtung an der Treppe
- Grundsätzlich Treppen mit Setzstufen, wobei anzustreben
ist, dass keine Stufenunterschneidung in öffentlich zugänglichen
Gebäuden auch bei der Nachrüstung erreicht wird.
- Handläufe auf beiden Seiten der Treppe, damit jeder stets
einen sicheren Halt auf der Treppe hat. Diese Wandhandläufe
sind gem. DIN 18024/25 eindeutig festgelegt und vorgeschrieben.
Wandhandläufe sind in 85 - 90 cm Höhe anzubringen, sollen
griffsicher sein - am besten kreisrund mit ca. 30 – 45 mm
Durchmesser. Die Handläufe müssen durchgehend ausgeführt
werden und 30 cm über die erste und letzte Stufe geführt
werden. Dazu sollen die Handläufe möglichst kontrastreich
zur Wand sein. Taktile Elemente am Anfang und Ende einer
Treppe sollen zusätzliche Sicherheit geben.
- Keine ausgetretenen Stufe, Sicherheitsmarkierungen an den
Stufen, sowie Kontraste zwischen Treppe und angrenzenden
Bodenbelag.
In vielen öffentlich zugänglichen Gebäuden sind
grundsätzlich Handläufe auf beiden Seiten der Treppe vorgeschrieben.
In Krankenhäusern, Altersheimen und betreutem Wohnen müssen grundsätzlich
an allen notwendigen Treppen beidseitig Handläufe sein, ebenso
in Hotels und Gaststätten, in Versammlungs- und Verkaufsstätten.
Schulbaurichtlinien und Kindergartenrichtlinien regeln auch eindeutig,
dass beidseitig Handläufe vorgeschrieben sind, damit jeder auch
bei Gegenverkehr stets einen sicheren Halt am Handlauf hat.
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Urteil
Geld nach Treppensturz
Stürzt ein Gast auf der Wirtshaustreppe, weil ein vorgeschriebener
Handlauf fehlt, erhält er Schmerzensgeld. Bei zwei gebrochenen
Handgelenken sind 1 500 Euro angemessen
(Landgericht München
1, Az. 6 O 14405/04).
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Eine gefährliche und leider oft getätigte
falsche Aussage ist, dass Treppen erst ab 1,50 m beidseitig Handläufe
brauchen. Diese 1,50 m sind eine Mindestanforderung und gelten
nur in Arbeitsstätten, und hier auch nur an Treppen, die ausschließlich
von Mitarbeitern benutzt werden. Dass diese Handläufe treppab
an der rechten Seite anzubringen sind, ist den Fachleuten weiterhin
nicht verständlich. Wie sieht es mit Versicherungsschutz, Schadensersatz
oder Schmerzensgeld aus, wenn zum Beispiel der Handlauf links
angebracht ist? Was für Mitarbeiter gilt, gilt jedoch nicht für
die Besuchertreppen!
Die Gleichstellungsgesetze, die vom Bund und
nun auch von fast allen Bundesländen verabschiedet wurden, schreiben
mit Änderungen der Bauordnungen nun in fast allen öffentlich
zugänglichen Gebäuden auf beiden Seiten einer notwendigen Treppe – unabhängig
von der Treppenbreite - beidseitig Handläufe vor. Betroffen sind
davon u.a. Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens, Sport
und Freizeitstätten, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude.
Im Wohnungsbau besteht diese Vorschrift noch
nicht, aber im Hinblick auf unsere stets älter werdende Bevölkerung
ist zu empfehlen, dass auch in Wohngebäuden, bei denen mit älteren
Menschen oder Menschen mit Behinderung zu rechnen ist, zukünftig
beidseitig Handläufe angebracht werden. Der Richtspruch eines
Richters lautete: "Wo sich fremde Menschen auf Treppen begegnen
können, muss jeder einen sicheren Griff haben". Daher ist aus
Gründen der Verkehrssicherungspflicht beidseitig ein Handlauf
auch im Interesse des Hausbesitzers anzubringen. Hierfür gibt
es DIN geprüfte und patentierte Handlaufsysteme, die kostengünstig
nachträglich montiert werden können und all die Anforderungen
erfüllen.
Im privaten Haus ist der beidseitige Handlauf
nicht vorgeschrieben, aber besonders bei gewendelten Treppe zu
empfehlen. Da in Deutschland oftmals Treppengeländer und Handlauf
auf der Innenseite der Treppe sind - typisches Reihenhaus -,
wo die Stufen schmal und gefährlich sind, kann aus Gründen der
persönlichen Vorsorge ein wandseitiger Handlauf nur empfohlen
werden. Für viele Menschen ist dieser Handlauf zur Erlangung
oder Erhaltung der Mobilität notwendig, oder auch "nur" zur Vermeidung
von Unfällen. Bei älteren Menschen mit einer Pflegestufen wird
dieser griffsichere Handlauf, der durchgehend ausgeführt sein
muss, von der Pflegekasse bezahlt. Auch hier gibt es bereits
anstelle der oftmals sehr teuren handwerklichen Einzelanfertigung
vom Schreiner/Tischler oder Schlosser Handlauf-Systeme, die sich
schnell und ohne Aufwand problemlos installieren lassen. Auch
hier sollte der Kunden auf einen "DIN geprüft barrierefrei" Handlauf
bestehen, denn nur ein durchgehender und griffsicherer Handlauf
verhilft zur Sicherheit und hilft, Stürze zu vermeiden. Eine
Kordel an der Wand, die beim Sturz nachgibt, oder ein einfaches
Brett, das sich nicht umgreifen lässt oder Handläufe mit Profilen,
die nicht in der Hand liegen, sind nicht geeignet Stürze und
Unfälle zu vermeiden. |
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