"Treppenstürze sind vermeidbar"

Sicherlich nicht alle, denn eine Vielzahl der Stürze liegen im persönlichen Bereich: Hast und Eile, ungeeignetes Schuhwerk, Nichtbenutzung des Handlaufes, Tragen von Lasten, Unachtsamkeit, Unkonzentriertheit. Fast 90 % aller Treppenunfälle ereignen sich am Anfang oder Ende der Treppe. Um Stürze zu vermeiden gehört die persönlich Vorsicht, Unterweisung der Mitarbeiter, Ordnung und Sauberkeit, aber auch die architektonisch ansprechende, aber letztlich auch sichere Ausführung von Treppen.


Bei Planungen und Neubauten von Treppenanlagen sollten die in der DIN 18024/25 ausgesprochenen Empfehlungen für barrierefreies Bauen eingehalten werden. Baunormen, die für ältere Menschen oder Menschen mit Behinderung gut sind, dienen auch der Mutter mit dem Kind am Arm und auch dem jungen und gesunden Menschen. Bei Treppen ist daher besonders darauf zu achten, dass in öffentlich zugänglichen Räumen keine gewendelten Treppen eingebaut werden. Geradläufige Treppen mit Podest sind besonders zu empfehlen. Auch sollen die Treppenstufe ohne Unterschneidung ausgeführt werden, die Stufenbreite den DIN Normen entsprechen, möglichst ein bequemes Steigungsverhältnis mit dem wohl optimalen Neigungswinkel von etwa 28 – 30 Grad, d.h. ca. Auftritt 26 – 30 cm, und eine Steigungshöhe von ca. 16 – 19 cm aufweisen. Gerade bei Zwischenpodesten soll sich auch das Podest an der Schrittlänge orientieren, um einen unbeeinträchtigten Bewegungsablauf zu erlauben. Der Rhythmus wird auch gestört, wenn die Stufen innerhalb eines Treppenlaufes unterschiedliche Maße haben (Stufenhöhe oder Auftrittstiefe).

Meldungen

Urteile

Treppensturz


Mieter können vom Vermieter nach Treppenstürzen Schadenersatz verlangen, wenn die Treppe schadhaft oder bauordnungswidrig ist. Wird der Zustand aber vor dem Sturz zwei Jahre lang nicht gerügt,
bestehen keine Ansprüche

(Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. 10 U 64/00).

Bei bestehenden Anlagen sind Treppen möglichst sicherer zu gestalten. Vorhanden Treppenanlage, oftmals auch gewendelte Treppen, können nur mit verhältnismäßig großem Aufwand umgebaut oder neu errichtet werden, und dies ist wirtschaftlich oftmals nicht zu vertreten!

Daher gilt es, die bestehenden Anlagen möglichst sicher zu gestalten:

  1. Ausreichende Beleuchtung an der Treppe
  2. Grundsätzlich Treppen mit Setzstufen, wobei anzustreben ist, dass keine Stufenunterschneidung in öffentlich zugänglichen Gebäuden auch bei der Nachrüstung erreicht wird.
  3. Handläufe auf beiden Seiten der Treppe, damit jeder stets einen sicheren Halt auf der Treppe hat. Diese Wandhandläufe sind gem. DIN 18024/25 eindeutig festgelegt und vorgeschrieben. Wandhandläufe sind in 85 - 90 cm Höhe anzubringen, sollen griffsicher sein - am besten kreisrund mit ca. 30 – 45 mm Durchmesser. Die Handläufe müssen durchgehend ausgeführt werden und 30 cm über die erste und letzte Stufe geführt werden. Dazu sollen die Handläufe möglichst kontrastreich zur Wand sein. Taktile Elemente am Anfang und Ende einer Treppe sollen zusätzliche Sicherheit geben.
  4. Keine ausgetretenen Stufe, Sicherheitsmarkierungen an den Stufen, sowie Kontraste zwischen Treppe und angrenzenden Bodenbelag.

In vielen öffentlich zugänglichen Gebäuden sind grundsätzlich Handläufe auf beiden Seiten der Treppe vorgeschrieben. In Krankenhäusern, Altersheimen und betreutem Wohnen müssen grundsätzlich an allen notwendigen Treppen beidseitig Handläufe sein, ebenso in Hotels und Gaststätten, in Versammlungs- und Verkaufsstätten. Schulbaurichtlinien und Kindergartenrichtlinien regeln auch eindeutig, dass beidseitig Handläufe vorgeschrieben sind, damit jeder auch bei Gegenverkehr stets einen sicheren Halt am Handlauf hat.

Urteil

Geld nach Treppensturz


Stürzt ein Gast auf der Wirtshaustreppe, weil ein vorgeschriebener Handlauf fehlt, erhält er Schmerzensgeld. Bei zwei gebrochenen Handgelenken sind 1 500 Euro angemessen

(Landgericht München 1, Az. 6 O 14405/04).

 

 

 

 

 

 

Eine gefährliche und leider oft getätigte falsche Aussage ist, dass Treppen erst ab 1,50 m beidseitig Handläufe brauchen. Diese 1,50 m sind eine Mindestanforderung und gelten nur in Arbeitsstätten, und hier auch nur an Treppen, die ausschließlich von Mitarbeitern benutzt werden. Dass diese Handläufe treppab an der rechten Seite anzubringen sind, ist den Fachleuten weiterhin nicht verständlich. Wie sieht es mit Versicherungsschutz, Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus, wenn zum Beispiel der Handlauf links angebracht ist? Was für Mitarbeiter gilt, gilt jedoch nicht für die Besuchertreppen!

Die Gleichstellungsgesetze, die vom Bund und nun auch von fast allen Bundesländen verabschiedet wurden, schreiben mit Änderungen der Bauordnungen nun in fast allen öffentlich zugänglichen Gebäuden auf beiden Seiten einer notwendigen Treppe – unabhängig von der Treppenbreite - beidseitig Handläufe vor. Betroffen sind davon u.a. Einrichtungen des Kultur- und Bildungswesens, Sport und Freizeitstätten, Büro-, Verwaltungs- und Gerichtsgebäude.

Im Wohnungsbau besteht diese Vorschrift noch nicht, aber im Hinblick auf unsere stets älter werdende Bevölkerung ist zu empfehlen, dass auch in Wohngebäuden, bei denen mit älteren Menschen oder Menschen mit Behinderung zu rechnen ist, zukünftig beidseitig Handläufe angebracht werden. Der Richtspruch eines Richters lautete: "Wo sich fremde Menschen auf Treppen begegnen können, muss jeder einen sicheren Griff haben". Daher ist aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht beidseitig ein Handlauf auch im Interesse des Hausbesitzers anzubringen. Hierfür gibt es DIN geprüfte und patentierte Handlaufsysteme, die kostengünstig nachträglich montiert werden können und all die Anforderungen erfüllen.

Im privaten Haus ist der beidseitige Handlauf nicht vorgeschrieben, aber besonders bei gewendelten Treppe zu empfehlen. Da in Deutschland oftmals Treppengeländer und Handlauf auf der Innenseite der Treppe sind - typisches Reihenhaus -, wo die Stufen schmal und gefährlich sind, kann aus Gründen der persönlichen Vorsorge ein wandseitiger Handlauf nur empfohlen werden. Für viele Menschen ist dieser Handlauf zur Erlangung oder Erhaltung der Mobilität notwendig, oder auch "nur" zur Vermeidung von Unfällen. Bei älteren Menschen mit einer Pflegestufen wird dieser griffsichere Handlauf, der durchgehend ausgeführt sein muss, von der Pflegekasse bezahlt. Auch hier gibt es bereits anstelle der oftmals sehr teuren handwerklichen Einzelanfertigung vom Schreiner/Tischler oder Schlosser Handlauf-Systeme, die sich schnell und ohne Aufwand problemlos installieren lassen. Auch hier sollte der Kunden auf einen "DIN geprüft barrierefrei" Handlauf bestehen, denn nur ein durchgehender und griffsicherer Handlauf verhilft zur Sicherheit und hilft, Stürze zu vermeiden. Eine Kordel an der Wand, die beim Sturz nachgibt, oder ein einfaches Brett, das sich nicht umgreifen lässt oder Handläufe mit Profilen, die nicht in der Hand liegen, sind nicht geeignet Stürze und Unfälle zu vermeiden.

   
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